Die drei Wege zur südafrikanischen Staatsbürgerschaft
Staatsbürgerschaft durch Geburt. Sie wird automatisch erworben, wenn eine Person in Südafrika geboren wird und mindestens ein Elternteil südafrikanischer Staatsbürger oder Daueraufenthaltsberechtigter ist. Der Citizenship Act von 1995 hat das reine Jus soli abgeschafft – die Geburt auf südafrikanischem Boden allein genügt nicht mehr.
Staatsbürgerschaft durch Abstammung. Offen für Personen, die außerhalb Südafrikas geboren wurden, sofern mindestens ein Elternteil bei der Geburt südafrikanischer Staatsbürger war. Die Geburt soll möglichst binnen dreißig Tagen beim Department of Home Affairs (DHA, dem südafrikanischen Innenministerium) registriert werden; versäumte Registrierungen heilt die Nachregistrierung im Ausland Geborener.
Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung. Möglich nach fünf Jahren Daueraufenthalt. Vorausgesetzt werden guter Leumund, Sprachkenntnisse und die Absicht, im Land zu bleiben.
Verzicht auf die Staatsbürgerschaft
Ein südafrikanischer Staatsbürger, der die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erwerben will oder neben der südafrikanischen bereits eine weitere besitzt, kann auf die südafrikanische Staatsbürgerschaft verzichten.
Sobald das DHA die Verzichtserklärung registriert hat, endet die südafrikanische Staatsbürgerschaft. Verliert eine Person ihre Staatsbürgerschaft durch Verzicht, verlieren auch ihre Kinder unter 18 Jahren automatisch die südafrikanische Staatsbürgerschaft, sofern der andere Elternteil nicht südafrikanischer Staatsbürger ist oder bleibt.
Wiedererlangung der durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verlorenen Staatsbürgerschaft
Nach Section 6(1) des Citizenship Act in seiner früheren Fassung verlor ein südafrikanischer Staatsbürger, der eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb, ohne zuvor die schriftliche Beibehaltungsgenehmigung des DHA einzuholen, seine südafrikanische Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes. Viele Südafrikaner, die sich im Vereinigten Königreich, in Australien, Kanada oder Neuseeland einbürgern ließen, stellten erst Jahre später fest, dass sie ihre Staatsbürgerschaft verloren hatten.
Nachdem das Verfassungsgericht 2024 die vorinstanzliche Feststellung bestätigt hat, dass Section 6(1) verfassungswidrig war, ist die Wiedererlangung heute ein etabliertes Verfahren. Der Antrag wird beim DHA eingereicht – zusammen mit dem Nachweis der ursprünglichen südafrikanischen Staatsbürgerschaft, dem Beleg über die fremde Staatsangehörigkeit, die den Verlust auslöste, und einer eidesstattlichen Erklärung zum betreffenden Zeitraum.
Die Wiedererlangung stellt die Staatsbürgerschaft so wieder her, als wäre sie nie verloren gegangen. Ein Verzicht auf die fremde Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich – Südafrika lässt nach der Wiedererlangung doppelte Staatsangehörigkeit zu.
