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Nachregistrierung der Auslandsgeburt

Im Ausland geborene südafrikanische Staatsbürger müssen ihre Geburt beim DHA registrieren lassen. Nach Ablauf der regulären 30-Tage-Frist spricht man von Nachregistrierung – ein Routineverfahren, aber dokumentenintensiv.

Warum die Nachregistrierung im Ausland Geborener zählt

Die Nachregistrierung im Ausland Geborener ist die Grundlage für alles Weitere: den südafrikanischen Reisepass, die südafrikanische Geburtsurkunde, die südafrikanische Identitätsnummer – und den Zugang zu öffentlichen Leistungen in Südafrika als Staatsbürger, nicht als ausländischer Staatsangehöriger.

Die Registrierung erzeugt einen Eintrag im Bevölkerungsregister des Department of Home Affairs (DHA, das südafrikanische Innenministerium). Ohne diesen Eintrag ist ein im Ausland geborenes südafrikanisches Kind für den Staat administrativ unsichtbar – selbst wenn der Anspruch auf Staatsbürgerschaft durch Abstammung rechtlich eindeutig ist.

Eine Ausschlussfrist gibt es nicht. Anträge auf Nachregistrierung werden unabhängig davon angenommen, wie viel Zeit vergangen ist – zwanzig, dreißig, vierzig Jahre nach der Geburt. Der Dokumentationsaufwand wächst, wenn zeitgenössische Nachweise schwer zu beschaffen sind; die Registrierung selbst bleibt möglich.

Die Dokumentation für die Nachregistrierung im Ausland Geborener

Zu den zentralen Anforderungen zählt eine legalisierte oder apostillierte Kopie der ausländischen Geburtsurkunde des Antragstellers. Die Urkunde muss zudem die Angaben des südafrikanischen Elternteils ausweisen. Fremdsprachige Dokumente sind durch einen vereidigten Übersetzer ins Englische zu übertragen.

Ist der Antragsteller zwölf Jahre alt oder älter, ist ein Vaterschafts- oder Mutterschaftstest als Nachweis der biologischen Abstammung erforderlich. Die weiteren Einzelheiten werden im Antragsverfahren geprüft.

Einreichung beim DHA

Anträge auf Nachregistrierung werden persönlich bei einer DHA-Dienststelle oder bei der südafrikanischen Auslandsvertretung im Land des gewöhnlichen Aufenthalts eingereicht. Wir koordinieren die Einreichung und begleiten den Antragsteller, wo eine Vorsprache in Südafrika erforderlich ist.

Die Bearbeitung dauert in unkomplizierten Fällen drei bis neun Monate. Fordert das DHA weitere Unterlagen an – in der Regel zeitgenössische Nachweise der elterlichen Staatsbürgerschaft –, kann sich das Verfahren verlängern.

Nach Bewilligung erhält der Antragsteller eine vollständige südafrikanische Geburtsurkunde (Unabridged Birth Certificate). Auf dieser Grundlage können Folgeanträge – Reisepass, Identitätsdokument – ihren gewöhnlichen Gang nehmen.

Typische Ablehnungsgründe

Ein Hauptgrund für Ablehnungen: Der südafrikanische Elternteil hatte die Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers bereits verloren – ein Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft auf dieser Grundlage ist damit ausgeschlossen. Der Antrag auf Nachregistrierung wird in solchen Fällen regelmäßig abgelehnt.

Ein weiterer Ablehnungsgrund ist der fehlende Nachweis der biologischen Abstammung des Antragstellers vom südafrikanischen Elternteil – mit der Folge einer negativen Entscheidung über den Antrag.

Häufige Fragen

Ihre Fragen – beantwortet.

Wann ist es für eine Nachregistrierung zu spät?

Es gibt keine Ausschlussfrist. Anträge auf Nachregistrierung werden unabhängig davon angenommen, wie viele Jahre vergangen sind. Wir haben Registrierungen mehr als fünfzig Jahre nach der Geburt erfolgreich begleitet.

Müssen beide Eltern südafrikanische Staatsbürger sein?

Nein. Die Staatsbürgerschaft durch Abstammung vermittelt bereits ein einzelner südafrikanischer Elternteil. Der andere kann jede Staatsangehörigkeit besitzen. Für die Registrierung selbst werden gleichwohl die Ausweisdokumente beider Eltern benötigt.

Was gilt, wenn die ausländische Geburtsurkunde nicht auf Englisch ausgestellt ist?

Sie ist von einem vereidigten oder gerichtlich anerkannten Übersetzer ins Englische zu übertragen. Eingereicht wird die Übersetzung zusammen mit dem apostillierten oder legalisierten Original. Eigenübersetzungen werden nicht anerkannt.

Ist das auch vom Ausland aus möglich?

Ja. Anträge auf Nachregistrierung können bei südafrikanischen Auslandsvertretungen eingereicht werden – bei Botschaft oder Konsulat im Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Einreichung und Apostillierung koordinieren wir aus der Ferne.

Was kostet das?

Die DHA-Registrierungsgebühren sind gering (unter 200 Rand). Der eigentliche Aufwand liegt in der Dokumentation – Apostillen, Übersetzungen, Kurier –, die je nach Geburtsland und Dokumentenzahl typischerweise 6.000 bis 15.000 Rand pro Mandat kostet. Das Honorar teilen wir nach dem Erstgespräch schriftlich mit.

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Geprüft von Tasneem Hanslo ·