Was Section 27(g) ist
Section 27(g) des Immigration Act 13 of 2002 sieht vor, dass ausländischen Staatsangehörigen, „die über die vorgeschriebenen Vermögenswerte verfügen“, der Daueraufenthalt erteilt werden kann. Die Immigration Regulations von 2014 legen diese Schwelle auf ein Nettovermögen von 12 Mio. Rand fest und verlangen eine nicht erstattungsfähige Antragsgebühr von 120.000 Rand.
Die Route unterscheidet sich strukturell von allen anderen PR-Wegen: Sie verlangt weder einen vorherigen temporären Aufenthalt in Südafrika noch ein Arbeitsverhältnis, keinen qualifizierenden Ehegatten und keinen Nachweis fünfjähriger Kontinuität. Maßgeblich ist allein das Nettovermögen.
Section 27(g) ist die einzige PR-Route, die systematisch von ausländischen Staatsangehörigen genutzt wird, die nicht nach Südafrika umziehen – Antragstellern, die den südafrikanischen Daueraufenthalt als investitionsgebundenen Zweitwohnsitz und nicht als Weg zur Verlagerung des Lebensmittelpunkts anstreben. Der Status verleiht volle Arbeits-, Aufenthalts- und Reiserechte, verlangt aber keine physische Präsenz in Südafrika – abgesehen von der Antragseinreichung und (in der Regel) der förmlichen Aushändigung.
Vermögensschwelle und Gebühr
Das vorgeschriebene Nettovermögen beträgt 12 Mio. Rand, berechnet als Gesamtvermögen abzüglich sämtlicher Verbindlichkeiten. Die Schwelle ist durch Verordnung festgelegt und seit 2014 nicht inflationsbereinigt worden; wir erwarten eine Überprüfung im Zuge des White Paper vom April 2026 (Weißbuch zur Migrationsreform), doch bis Mai 2026 wurde keine Änderung amtlich verkündet.
Die Antragsgebühr von 120.000 Rand ist nicht erstattungsfähig und wird bei Einreichung an das DHA (das südafrikanische Innenministerium) entrichtet. Sie fällt zusätzlich zu den Honoraren, den Drittkosten für Dokumente (Apostillen, Übersetzungen, beglaubigte Kopien) und den Bankgebühren für den Nachweis der zugrunde liegenden Vermögenswerte an.
Die Vermögenszusammensetzung kann jede Kombination umfassen: Bargeld und Bankguthaben, Wertpapierportfolios, Immobilien (im Privateigentum oder im Trust gehalten), Unternehmensbeteiligungen (soweit die Beteiligung des Antragstellers verifizierbar ist), Renten- und Versorgungsansprüche (soweit der Kapitalwert feststeht) sowie geistiges Eigentum (mit belastbarer Bewertung). Das DHA bevorzugt in der Praxis liquide oder liquiditätsnahe Vermögenswerte; Bewertungen komplexer Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften werden strenger geprüft.
Nachweis des Nettovermögens
Das Dokumentendossier für Section 27(g) baut auf einer testierten Vermögensaufstellung auf, erstellt von einem Chartered Accountant oder zugelassenen Wirtschaftsprüfer. Die Aufstellung muss auf dem Briefkopf des Prüfers ausgestellt, unterschrieben und gestempelt sein, darf bei Einreichung nicht älter als sechs Monate sein und ist durch die zugrunde liegenden Unterlagen für jede Vermögensklasse zu belegen.
Zu den Belegen je Vermögenswert zählen typischerweise: Kontoauszüge der letzten zwölf Monate für Bargeld; Depotauszüge für Portfoliobestände; Eigentumsurkunden und aktuelle unabhängige Wertgutachten für Immobilien; Anteilsscheine und testierte Abschlüsse für Unternehmensbeteiligungen; Bescheinigungen des Versorgungsträgers für Rentenkapital. Dokumente aus ausländischen Jurisdiktionen müssen mit Apostille versehen oder legalisiert und übersetzt werden, sofern das Original nicht auf Englisch vorliegt.
Der Prüfungsstandard, den das DHA erwartet, liegt deutlich über dem einer üblichen Vermögensbestätigung für Bankzwecke. Wir arbeiten von Beginn der Dossiererstellung an mit dem Wirtschaftsprüfer des Antragstellers zusammen, damit Aufstellung und Belege dem Entscheidungsmaßstab des DHA genügen – statt eine Lücke erst im Nachforderungsverfahren (RFI) zu entdecken.
Verfahren und Zeitplan
Die Gesamtdauer eines PR-Antrags nach Section 27(g) beträgt 2026 zwölf bis achtzehn Monate – deutlich schneller als die Routen nach Section 26 oder Section 27(b) (achtzehn bis dreißig Monate), weil das Dokumentendossier einfacher ist.
Dossiererstellung vor Einreichung (vier bis acht Wochen). Die testierte Vermögensaufstellung ist der zeitkritische Posten; liegt sie vor, sind die Belege in der Regel bereits vorhanden. Polizeiliche Führungszeugnisse und ärztliche Atteste werden im üblichen Fenster von vier bis sechs Wochen beschafft.
Einreichung. Der Antrag kann bei VFS Global in Südafrika oder bei der zuständigen südafrikanischen Auslandsvertretung gestellt werden. Die Gebühr von 120.000 Rand wird bei Einreichung entrichtet; biometrische Daten werden erfasst.
Entscheidung (in der Regel zwölf bis fünfzehn Monate). Das DHA prüft die testierte Vermögensaufstellung, die Belege sowie Führungszeugnisse und Atteste. RFIs sind bei der ersten testierten Aufstellung häufig und betreffen meist zusätzliche Belege oder die Berechnungsmethodik – sie gefährden den Antrag selten, verlängern aber das Verfahren.
Was Section 27(g) nicht gewährt
Der Daueraufenthalt nach Section 27(g) verleiht dem Antragsteller volle Arbeits-, Aufenthalts- und Reiserechte. Rechte für Familienangehörige begründet er für sich genommen nicht. Ehegatte und minderjährige Kinder müssen als begleitende Angehörige des Hauptantragstellers gesonderte Anträge stellen – ihr Dokumentendossier ist schlanker (Beziehungsnachweis, Führungszeugnisse, Atteste), doch fällt für jeden Angehörigen eine eigene Antragsgebühr an.
Der Daueraufenthalt nach Section 27(g) berührt nicht etwaige Pflichten zur südafrikanischen Steueransässigkeit oder zur Abgabe südafrikanischer Steuererklärungen. Die Steueransässigkeit bei SARS (der südafrikanischen Steuerbehörde) ist von der aufenthaltsrechtlichen Ansässigkeit zu trennen und richtet sich nach dem Income Tax Act. Antragsteller mit Hauptwohnsitz außerhalb Südafrikas sollten vor Einreichung steuerlichen Rat eines südafrikanischen Steuerberaters einholen.
Der Daueraufenthalt nach Section 27(g) kann nach Section 28 des Immigration Act aus den üblichen Gründen entzogen werden (Abwesenheit von mehr als drei Jahren, Straftaten, Täuschung bei Antragstellung). Die Vermögensgrundlage selbst unterliegt keiner Überprüfung – nach Erteilung des PR ist der Antragsteller nicht verpflichtet, das Nettovermögen von 12 Mio. Rand aufrechtzuerhalten.
Was das White Paper vom April 2026 für Section 27(g) ändert
Das White Paper vom April 2026 überführt die Routen nach Section 27 in ein punktebasiertes PR-System. Anträge auf finanzielle Unabhängigkeit nach Section 27(g) gehen in das Punktesystem auf; das Nettovermögen wird dabei zu einer hoch gewichteten Punktkategorie statt einer binären Schwelle.
Zwei praktische Konsequenzen des angekündigten Rahmens. Erstens dürfte die Schwelle von 12 Mio. Rand ein maßgeblicher Richtwert bleiben, ist aber nicht mehr allein entscheidend – Antragsteller unterhalb von 12 Mio. Rand können sich qualifizieren, wenn sie in anderen Kategorien (Investitionen im Land, Arbeitsplatzschaffung, Qualifikation, Alter) genügend Punkte sammeln. Zweitens kann sich für Antragsteller deutlich oberhalb von 12 Mio. Rand – etwa 30 Mio. Rand oder mehr – das Warten auf das Punktesystem lohnen, weil ihr zusätzliches Nettovermögen über die heutige binäre Alles-oder-nichts-Schwelle hinaus weitere Punkte einbringt.
Die Durchführungsverordnungen zum PR-Punktesystem werden für das dritte bis vierte Quartal 2026 erwartet. Anträge, die vor deren Inkrafttreten nach dem geltenden Rahmen von Section 27(g) eingereicht werden, werden nach den bestehenden Regeln entschieden. Für das Fenster Mai bis August 2026 erwarten wir einen leichten Antragsanstieg von Antragstellern, die den einfacheren heutigen Rahmen der noch unbekannten Punktekalibrierung vorziehen.
